Sobald ein Geschädigter sein defektes Auto über eine längere Distanz zu seiner Heimatwerkstatt abschleppen lässt, wittern die Haftpflichtversicherer Kürzungspotential: der Geschädigte habe sein Schadensminderungspflicht verletzt und unnötig hohe Kosten produziert, so das Argument. Dagegen lässt sich anbringen (vgl. auch AG München, Urteil vom 06.10.2014, Az. 322 C 27990/13):
- Die Abwicklung der Reparatur und eventueller Nachbesserungsarbeiten ist für den Geschädigten in der Heimatwerkstatt einfacher. Nach einer Reparatur kann es immer mal zu Beanstandungen im Rahmen der Gewährleistung kommen. Bei einer Reparatur „auswärts“ wäre der Geschädigte dann gezwungen, für eventuell erforderliche Nachbesserungsarbeiten wieder an den Unfallort zurückzufahren (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. VI ZR 267/149).
- Zusätzliche Fahrtkosten würden für Taxi-, Bus oder Bahn bei Fahrt zur Abholung des Fahrzeugs in der weit entfernten Werkstatt entstehen. Das verunfallte Fahrzeug wurde immer in derselben Werkstatt repariert und gewartet.
- Die Reparaturkosten der Heimatwerkstatt sind im Stundenverrechnungssatz niedriger als in der Unfallortwerkstatt, sodass allein dadurch die Abschleppkosten ganz oder teilweise kompensiert werden, z. B. aus der Großstadt auf‘s Land. Die Mietwagenkosten wurden gespart, weil der Abschlepper den Geschädigten gleich mit nach Hause genommen hat.