Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann der Geschädigte oftmals in einem nicht unerheblichen Umfang Reparaturkosten als Schadensersatz bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen.
Welche Positionen unter welchen Voraussetzungen zu den ersatzfähigen Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall zählen, lesen Sie hier in alphabetischer Reihenfolge. Details erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch. Sprechen Sie uns an!
Kosten für Achsvermessung nach Unfall erstattungsfähig?
Bei manchen Kollisionen werten die gegnerischen Versicherungen streifende Beschädigungen der Stoßfängerverkleidung und des Kotflügels mit leichtem Abrieb an der Felge als leichten Schaden. Tatsächlich ist aber manchmal die Wucht des Aufpralls auf die Achsgeometrie mit dem bloßen Auge nicht ohne Weiteres zu beurteilen. Das spätere Spur- und Fahrverhalten eines Fahrzeugs kann durchaus beeinträchtigt sein.
Besteht bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein derart begründeter Verdacht, darf der Geschädigte sich durch eine Achsvermessung Gewissheit bezüglich der Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs verschaffen. Die hierfür entstehenden Kosten muss der Schädiger ersetzen.
Der Ersatzanspruch besteht jedenfalls, wenn der Geschädigte die Achsvermessung tatsächlich durchführt und dann konkret nach Reparaturrechnung abrechnet.
Nach dem AG Hannover (Urteil v. 04.06.2002, Az. 528 C 2052/02) und dem LG Düsseldorf (Urteil v. 25.06.2013, Az. 16 O 87/11) kann der Geschädigte Ersatz dieser Kosten auch im Wege fiktiver Schadensabrechnung verlangen.
Das LG Düsseldorf hat das wie folgt begründet: „Die Kosten der Achsvermessung sind geschuldet. Die Achsvermessung diente zur Feststellung des Grades der Beschädigung des Fahrzeuges und es ist nicht ersichtlich, warum diese Kosten, die separat ausgewiesen und nicht Gegenstand des Sachverständigengutachtens sind, hier nicht als adäquat kausal verursachte Kosten ersatzfähig sein sollen.“
Beilackierung konkret als Schadensposition?
Streit über die Kostenerstattung für die Beilackierung (auch „farbangleichende Einlackierung“ oder „Farbtonangleichung“) kommt in Haftpflichtfällen häufig vor. Als Beilackierung bezeichnet man die Farbangleichung von an die Schadenstelle angrenzenden Karosserieteilen, um optische Farbunterschiede zu vermeiden.
Das Problem bei einer Reparaturlackierung besteht darin, dass andere Lacke und andere Techniken zur Anwendung kommen als bei einer Werkslackierung. Selbst nach dem exakten Mischen der Farbkomponenten nach einem vorhandenen Farbcode können in der Praxis Farbunterschiede auftreten. Das liegt daran, dass jede Farbe gleichen Farbcodes mit anderen Pigmenten hergestellt sein kann. Auch unterschiedliche Schichtstärken führen zu Farbtonunterschieden. Sogar bei Lack aus einer einzigen Dose sind je nach Spritzpistole und Lackierer unterschiedlich Farbtöne in der optischen Wahrnehmung zu erwarten.
Das Beilackieren schafft einen Übergang, bei dem der Lack von der vorgeschriebenen Schichtstärke auslaufend in angrenzende Flächen hinein lackiert wird. Zur Anpassung des Farbtons und Effekts spritzt man bei einer zwei- oder mehrschichtigen Lackierung einen Basislack über die eigentliche Schadstelle bzw. über das Neuteil hinaus. Die Flächen der betroffenen Teile beschichtet der Lackierer anschließend mit Klarlack.
Ist nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bspw. die Tür eines Fahrzeugs beschädigt und muss diese ausgewechselt werden, ist es meist notwendig, dass die zu lackierende Reparaturfläche weiter gefasst wird und angrenzende Teile beilackiert werden.
Die entscheidende Frage für den Geschädigten ist, wer den Aufwand für das Beilackieren angrenzender Fahrzeugteile bezahlt.
Schadenrechtlich gilt: Der Geschädigte hat ein Recht auf ein Sachverständigengutachten, weil er technisch-kalkulatorische Fragen nicht selbst überblickt. Zudem soll er den technischen Angestellten des gegnerischen Versicherers nicht hilflos ausgeliefert sein.
Wenn er schon ein Recht auf das Gutachten hat, muss er dem Inhalt des Gutachtens auch vertrauen dürfen. Sieht dieses eine Beilackierung vor, darf der Geschädigte auch der Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren und lackieren. Also ist die Farbangleichung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB (vgl. auch AG Neu-Ulm, Urteil v. 09.10.2014, Az. 3 C 991/14, bestätigt durch LG Memmingen, Urteil v. 25.02.2015, Az. 11 S 1713/14; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil v. 01.07.2015, Az. 4 C 1052/14).
Dabei kommt es für die Beurteilung der schadenrechtlichen Erforderlichkeit der Beilackierung nicht auf Erkenntnisse an, die ggfs. nach durchgeführter Reparatur gewonnen werden. Schadenrechtlich zählt nur, was der Geschädigte bei Auftragserteilung für erforderlich halten durfte. Alles andere fällt nach den Grundsätzen des Prognoserisikos in die Risikosphäre des Schädigers, so das LG Wuppertal (Urteil v. 25.10.2012, Az. 9 S 280/11).
Weitere Gerichte, die die Kosten der Beilackierung zugesprochen haben, sind z.B.:
- AG Aalen, Urteil v. 09.09.2014, Az. 8 C 1031/12
- AG Bad Oeynhausen, Urteil v. 04.09.2014, Az. 18 C 364/13
- AG Dortmund, Urteil v. 31.01.2014, Az. 436 C 1027/13
- AG Geilenkirchen, Urteil v. 25.01.2017, Az. 10 C 80/16
- AG Oberhausen, Urteil v. 12.11.2008, Az. 31 C 1537/08
- AG Paderborn, Urteil v. 04.11.2014, Az. 50 C 169/14
Kosten für Beipolieren vom Schadensersatz erfasst?
Der Originallack des unfallbeschädigten Fahrzeugs kann durch Alterungseinflüsse bereits etwas matter sein. Dann können im Rahmen der Reparatur nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Kosten für das Beipolieren entstehen. Durch das Beipolieren schafft man einen optischen Übergang von der reparaturlackierten Stelle zu den angrenzenden Bereichen. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Schädiger zu ersetzen. Denn der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, dass die Reparaturstelle nach der Reparatur nicht auffällt. Wenn Glanzunterschiede auftreten können, müssen sie zur Täuschung des Auges beseitigt werden. Sind dafür Polierarbeiten notwendig, sind die Kosten dafür ein Teil des Schadens, vgl. AG Tübingen, Urteil v. 28.11.2014, Az. 3 C 911/13.
Entsorgungskosten nach Unfall
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren, kann es sein, dass er auch Altteile des Fahrzeugs, wie z. B. Altreifen, entsorgen (lassen) muss. Hierfür fallen in der Werkstatt Kosten für die Abholung der Altteile, den Behälter und die Verwaltung an.
Ein Autohaus darf diese Entsorgungskosten dem Geschädigten in Rechnung stellen. Dieser wiederum kann die Kosten als Schadensersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.8.2009, Az. 15 U 46/08 i. V. m. LG Karlsruhe, Urteil v. 24.4.2007, Az. 2 O 590/05; AG Germersheim, Urteil v. 19.8.2010, Az. 1 C 43/10; AG Wesel, Urteil v. 13.9.2007, Az. 5 C 254/07).
Dabei ist es ausreichend, wenn die Kosten in der Reparaturrechnung aufgeführt sind. Außerdem sollte dem Gutachten zumindest zu entnehmen sein, dass Teile des Fahrzeugs erheblich beschädigt wurden, vgl. AG Hamburg Blankenese, Urteil v. 21.07.2017, Az. 532 C 110/17.
Noch besser ist es, wenn die Entsorgungskosten schon im Schadengutachten stehen und der Geschädigte sie nach der Reparatur abrechnet. Denn stehen diese sowohl im Schadengutachten als auch in der Reparaturrechnung, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer sie erstatten (sog. „Reparatur-gemäß-Gutachten-Rechtsprechung“).
Kosten für Farbmusterblech erstattungsfähig?
Die Kosten für die Erstellung eines Farbmusterblechs gehören nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zum Schadenersatz.
Denn das Mischen der Farbe und die Farbangleichung sind zwingende Bestandteile der Reparaturlackierung, so das AG Meiningen (Urteil v. 11.08.2015, Az. 13 C 861/14). Das Gericht hatte im Verfahren einen Sachverständigen angehört. Dieser hat ausgeführt, dass „Farben mischen und Farbton angleichen unabhängig vom Fahrzeugalter zwingende Bestandteile der Technologie der Reparaturlackierung sind“. Mithin sind die Kosten für die Erstellung des Farbmusterblechs erforderliche und notwendige Reparaturkosten und müssen vom Schädiger erstattet werden.
Fehlerspeicherauslese: Kosten zu erstatten?
Moderne Fahrzeuge verfügen mittlerweile über ein komplexes und sensibles Fahrzeugdiagnosesystem. Gerade nach einem Unfall befindet sich ein Fahrzeug in einem Zustand, der stark vom normalen Fahrzustand abweicht. Beim Auslesen des Fehlerspeichers nach einem schweren Unfall finden sich dann auch etliche Störungsmeldungen. Der Fehlerspeicher zeigt dabei die Fehlerursache meist schnell an und vermeidet so eine umfangreiche Fehlersuche.
Die Werkstätten können die Arbeit für das Auslesen des Fehlerspeichers in Rechnung stellen. Trotzdem zahlen Versicherer diese kleine Schadensposition oft nicht. Das begründen sie mit den Argumenten, dass diese Arbeiten nicht extra berechnet werden können oder nicht notwendig gewesen seien. Das ist aber rechtlich nicht haltbar, denn:
Berechnet die Werkstatt dem Geschädigten in Übereinstimmung mit dem Schadengutachten das Auslesen des Fehlerspeichers, sind diese Kosten vom Schädiger zu erstatten, vgl. AG Überlingen, Urteil v. 03.02.2017, Az. 1 C 215/16. Denn maßgeblich für die Höhe des zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten.
Genauso sieht es das AG Berlin-Mitte: Das unfallbeschädigte Fahrzeug war zunächst begutachtet und anschließend nach den Vorgaben des Gutachtens durch den Reparaturbetrieb instandgesetzt worden. Ausweislich der Reparaturrechnung rechnete der Geschädigte u.a. den Arbeitsschritt „Fehlerspeicher auslesen“ gegenüber dem Geschädigten ab. Dieser Arbeitsschritt war auch nach dem zuvor erstellten Gutachten erforderlich. Dadurch sei die Vornahme der Messarbeiten konkret nachgewiesen. „Plausible Anhaltspunkte dafür, dass die Reparaturwerkstatt hier wahrheitswidrig abgerechnete Arbeiten nicht vorgenommen hat, bestehen nicht“ (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 23.09.2015, Az. 18 C 3143/15).
Unfall: Wer zahlt neue Felgen?
Autofelgen sind Modeartikel und sind oft nur über einen begrenzten Zeitraum lieferbar. Das bringt in der Unfallregulierung Probleme mit sich. Wenn die durch den Unfall beschädigte Sonderfelge nicht mehr lieferbar ist, bekommt der Geschädigte vier neue Felgen? Und muss die Versicherung die Kosten für diese Felgen erstatten?
Wenn die beschädigte Sonderfelge definitiv nicht mehr lieferbar ist, ist das in der Tat so. Der Geschädigte muss sich aber vorher erkundigen. Und zwar nicht nur beim Hersteller, sondern auch bei anderen seriösen Quellen. Hierzu zählen bspw. ein Gebrauchtteilcenter, das ein Hersteller betreibt, oder ein als seriös bekannter Verwerter. Auf Privatangebote aus dem Internet oder auf Auslandsangebote muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Hier besteht die Gefahr besteht, dass Diebesgut oder Fälschungen angeboten werden.
Und: Der Geschädigte muss nach § 254 Abs. 2 BGB den Versicherer warnen, wenn klar ist, dass der Hersteller nicht liefern kann und muss den Versicherer fragen, ob dieser eine Sonderfelge beschaffen kann. Kommt innerhalb einer Frist von drei bis fünf Werktagen von dort keine Antwort, kann der Geschädigte die vier neuen Felgen erstattet verlangen.
Die drei unbeschädigten Felgen, die dem Geschädigten noch verbleiben, haben aber auch einen Wert. Denn mit diesen drei unbeschädigten Felgen könnte man ja gleichartige Probleme dreimal lösen. Wenn der Versicherer also mitteilt, dass er einen Käufer für die drei übriggebliebenen Felgen habe, muss der Geschädigte dieses Angebot annehmen. Den Kaufpreis muss er sich im Wege des Vorteilsausgleiches anrechnen lassen.
Folieren des Fahrzeugs nach Unfall
Viele gewerblich genutzte Fahrzeuge sind mit Folien beschriftet. Gerät ein solches Fahrzeug in einen unverschuldeten Verkehrsunfall, wird meistens auch die Folie beschädigt. Die Kosten für die neue Folie zählen im Rahmen des Schadensersatzanspruchs zu den zu erstattenden Kosten.
Bei der Schadensbehebung kann es vorkommen, dass unfallbedingt zwar nur eine Tür erneuert werden muss, die Werbefolie aber über die ganze Seite eines Fahrzeugs geht. Wenn man nur diese Tür neu beklebt, wäre der Farbunterschied von neu zu alt aufgrund von Alterung, Witterung und Lichteinfluss deutlich zu sehen. Nach schadenrechtlichen Grundsätzen muss der Geschädigte einen Farbunterschied nicht hinnehmen. Er kann deshalb verlangen, dass die ganze Fahrzeugseite neu beklebt wird. Weil es unter dem Werbeaspekt ja gerade auf die optische Auffälligkeit des Fahrzeugs ankommt, muss der optische Eindruck „passen“.
Hebebühne: Gutachterkosten oder Reparaturkosten?
Teilweise muss der Sachverständige das beschädigte Fahrzeug nach einem Unfall von unten begutachten. Dafür verbringt man das Fahrzeug auf eine Hebebühne. Nicht jeder Sachverständige verfügt aber über eine eigene Hebebühne. Er besichtigt das Auto oftmals in der Werkstatt. Deshalb ist ein sorgfältig arbeitender Sachverständiger insoweit auf die Hilfe der Kfz-Werkstatt angewiesen.
Diese Hilfestellung kann die Reparaturwerkstatt in Rechnung stellen. Denn: hätte der Sachverständige über eine eigene Hebebühne verfügt, hätte er die hierdurch veranlassten Kosten auch in seinem Gutachten berechnen können. In der Praxis berechnet die Werkstatt dem Geschädigten innerhalb der Reparaturrechnung die Kosten für die Hebebühne weiter. Meist sind das zwischen 35,00 bis maximal 75,00 Euro netto.
Sofern der Sachverständige das Fahrzeug tatsächlich auf einer Hebebühne von unten untersucht hat und die Hebebühne notwendig war, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten, vgl. AG Schwäbisch Gmünd, Urteil v. 17.03.2014, Az. 4 C 890/13 und AG Schwäbisch Gmünd Urteil v. 19.01.2015, Az. 4 C 857/14; AG Weiden, Urteil v. 28.06.2016, Az. 1 C 318/16).
Schadensersatzrechtlich ist die Sache also eindeutig. Es stellt sich nur die Frage: Sind die Kosten für die Hebebühne Teil der Gutachterkosten oder Teil der Reparaturkosten? Der saubere Weg dürfte wohl sein, dass die Werkstatt dem Gutachter die Kosten in Rechnung stellt. Denn es ist ja eine direkte Leistung für ihn und allenfalls eine indirekte Leistung für den Geschädigten. Der Gutachter müsste diese Kosten dann in seine Sachverständigenrechnung mit aufnehmen, und dem Geschädigten berechnen vgl. AG Coburg, Urteil v. 25.04.2017, Az. 15 C 4/17.
Die Alternative ist, dass die Werkstatt dem Kunden diese Kosten berechnet. Dann muss die Werkstatt aber strenggenommen nachweisen, dass der Kunde den Auftrag erteilt hat, im Namen des Kunden den Schadengutachter zu unterstützen: „Schadengutachter unterstützen, wenn nötig“, könnte der Auftragssatz heißen.
Kleinersatzteile: pauschaliert abrechnen?
Am Ende einer Reparaturrechnung findet man oft die Position „Pauschale Kleinteile“. Die Werkstatt berechnet diese üblicherweise mit 2 % der sonstigen Ersatzteilkosten. Schadenrechtlich geht das in Ordnung. Denn:
Wenn in einer Rechnung für eine Unfallschadenreparatur ein Posten „Zwei Prozent für Kleinteile“ enthalten ist, kann der eintrittspflichtige Versicherer das nicht beanstanden, entschieden das AG Erlangen (Urteil v. 15.02.2012, Az. 3 C 1956/11), das LG München I (Urteil v. 07.04.2016, Az. 19 S 1991/16), das AG Schwandorf (Urteil v. 03.11.2016, Az. 1 C 653/16), das AG Neu-Ulm (Urteil v. 22.04.2016, Az. 5 C 171/15) und das AG Solingen (Urteil v. 29.01.2016, Az. 11 C 372/15).
Die Begründung lautet: Der Aufwand, Klein- und Kleinstteile, in Kleinstmengen verbrauchte Flüssigkeiten oder Fette bzw. Gase einzeln zu erfassen und zu bepreisen, stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zum pauschalierten Preis. Die Pauschale deckt Teile und Hilfsstoffe ab, die aber für die Beseitigung des Schadens notwendig und wegen ihrer Geringfügigkeit nicht mengenmäßig zu erfassen sind. Zudem sei eine detaillierte Abrechnung von Kleinersatzteilen wirtschaftlich kaum möglich, so das AG Lindau mit Urteil v. 04.10.2017, Az. 2 C 33/17).
Genauso sah es auch das AG Ravensburg: „Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass Kosten für eine Reparatur, die entsprechend eines eingeholten Sachverständigengutachtens durchgeführt wird, auch notwendig sind. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, selbst das Sachverständigengutachten und die Reparaturrechnung auf Fehler zu überprüfen, zumal wenn es sich wie hier nicht um augenscheinliche (angebliche) Fehler handelt.“ (AG Ravensburg, Urteil v. 25.04.2017, Az. 9 C 197/17).
Insoweit kann es nach Ansicht des AG Ravensburg dahingestellt bleiben, ob die Geltendmachung einer 2-%-Pauschale für Kleinersatzteile und eine zusätzliche Berechnung von Kleinteilen eine Doppelberechnung darstellt. Diese Kosten waren im Gutachten des Sachverständigen so aufgeführt. Grundsätzlich würde eine doppelte Abrechnung den werkvertraglichen Grundsätzen zuwiderlaufen: Wer schon bis zur letzten Unterlegscheibe alles mit Einzelpreisen abrechnet, kann nicht das Ganze nochmals pauschaliert aufschlagen.
Schadensrechtlich aber ist der Nachweis der Erforderlichkeit durch die Reparaturrechnung, gestützt auf das Gutachten mit der Position „Kleinteile“, erbracht. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, vor der Auftragserteilung in der Werkstatt nachzufragen, ob man dort Kleinteile einzeln abrechnet oder pauschaliert.
Lackierräder: Montage und Demontage?
Vor der Lackierung von beschädigten Teilen eines Fahrzeugs demontiert die Werkstatt üblicherweise die Originalreifen und montiert stattdessen sog. Lackierräder. Nach der Lackierung montiert sie wieder die Originalreifen. Der Grund für diese Vorgehensweise sind Warnungen der Hersteller und der Reifenproduzenten: die Originalreifen könnten während der forcierten Trocknung mit erhöhten Temperaturen am Ende gefährlichen Schaden nehmen.
Sind die Kosten für die Demontage der Räder und die Montage von „Lackierrädern“ bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom Schädiger zu ersetzen?
Sofern diese Kosten im Sachverständigengutachten vorgesehen und vom Sachverständigen als notwendig erachtet worden, sind sie vom Schädiger zu ersetzen. Denn der Geschädigte darf sich auf das Gutachten verlassen. Erteilt er den Auftrag, so zu reparieren, wie vom Sachverständigen vorgesehen, darf die Werkstatt den Reparaturauftrag so abarbeiten und die Arbeiten entsprechend berechnen. So hat es auch das AG Hattingen entschieden: Der Versicherer hatte die Notwendigkeit von Reinigungsarbeiten, Probefahrt und Lackierrädern bestritten. Das Gericht hat die Kosten zugesprochen, weil sie im Sachverständigengutachten vorgesehen waren, vgl. AG Hattingen, Urteil v. 22.02.2017, Az. 16 C 93/16.
Leerfahrten: Verbringungskosten doppelt berechnet?
Für Verbringung des unfallbeschädigten Fahrzeugs zur Lackiererei und wieder zurück zur Werkstatt entstehen sog. Verbringungskosten. Diese gehören bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall zu den vom Schädiger zu ersetzenden Kosten.
Sofern diese auch im Sachverständigengutachten vorgesehen sind, hat die gegnerische Versicherung theoretisch keine Einwendungsmöglichkeiten. Dennoch werden die Verbringungskosten bei konkreter Abrechnung immer wieder gekürzt. Ein Argument für die Kürzung lautet: Die Kfz-Werkstatt habe bei jedem Transport des Fahrzeugs zur Lackiererei vier Strecken und damit zwei Leerfahrten des Transports ohne unfallbeschädigtes Fahrzeug berechnet. Folglich seien die Verbringungskosten doppelt berechnet.
Dem ist das AG Essen entgegengetreten: „Dass es üblich sei, dass keine Leerfahrten entstehen, erscheint selbst bei größeren Reparaturbetrieben und Lackierereien ohne tatsächlichen Anhaltspunkt sehr weit hergeholt, weil eine solche Praxis einen nicht unerheblichen Aufwand für die Koordination der Arbeitsabläufe und der Termingestaltung beider Betriebe erfordern würde, der vermeintliche Kostenersparnisse bei der Vermeidung von Leerfahrten eher aufzehrt als erzeugt. Gerade im Unfallreparaturgeschäft ist die Vermeidung von Standzeiten der zu reparierenden Fahrzeuge geboten, weil jede vermeidbare Verlängerung von Reparaturzeiten zu einer Erhöhung anderer Kosten (z. B. Mietwagenkosten) führt. Deshalb ist es lebensfremd, dass die beteiligten Betriebe die zur Vermeidung von Leerfahrten mindestens erforderlichen drei Fahrzeuge (Fahrt A: Fahrzeug 1 hin, Fahrzeug 2 zurück; Fahrt B: Fahrzeug 3 hin, Fahrzeug 1 zurück) jeweils bis zur passenden Gelegenheit zwischenlagern. Insoweit erscheint es als eine zu vernachlässigende Ausnahme, wenn zufällig keine Leerfahrt anfällt“, so das (AG Essen, Urteil v. 28.10.2016, Az. 6 C 97/16.
Zudem ist stets auf die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen. Es kommt im Schadensersatzrecht darauf an, ob der Geschädigte überhaupt Einfluss auf die Höhe der Verbringungskosten hat. Das wird wohl kaum der Fall sein.
Probefahrt nach Reparatur erstattungsfähig?
Führt die Werkstatt nach erfolgter Reparatur eine Probefahrt durch, kann sie diese Kosten dem Unfallgeschädigten in Rechnung stellen. Am besten ist es, wenn die Position „Probefahrt durchführen“ bereits im Sachverständigengutachten aufgeführt ist.
Dass die in der Reparaturrechnung aufgeführten Kosten für eine Probefahrt nach der Unfallschadenreparatur vom Schädiger zu erstatten sind, zeigen folgende Urteile – alle Gerichte stuften die Probefahrtkosten als erforderlich im Sinne des Schadenersatzrechts ein:
AG Heinsberg, Urteil v. 28.3.2013, Az. 36 C 81/12; AG Freising, Urteil v. 7.8.2014, Az. 1 C 221/14; AG Tettnang, Urteil vom 10.2.2016, Az. 8 C 388/15; AG Baden-Baden, Urteil v. 09.6.2016, Az. 1 C 92/16; AG Gernsbach, Urteil v. 15.09.2016, Az. 1 C 121/16; AG Essen-Steele, Urteil v. 17.08.2016, Az. 17 C 286/15; AG Wuppertal, Urteil v. 10.10.2016, Az. 31 C 230/16; AG Überlingen, Urteil v. 03.02.2017, Az. 1 C 215/16; AG Tettnang, Urteil v. 14.02.2017, Az. 1 C 396/16; AG Ravensburg (Urteil v. 03.05.2017, Az. 5 C 252/17; AG Coburg, Urteil v. 17.07.2017, Az. 11 C 402/17; AG Stade, Urteil v. 14.05.2018, Az. 63 C 28/18 und AG Gießen, Urteil v. 12.10.2018, AZ. 45 C 37/18.
Es muss aber einen Grund für die Probefahrt geben, der einen Bezug zur Unfallschadenreparatur hat, wie z.B.:
- Erneuern von Achsteilen oder Einstellarbeiten an der Achse. Für beides ist die Probefahrt der zwingende Abschluss.
- Überprüfen von Windgeräuschen nach dem Ersatz großflächiger Karosserieteile, insbesondere von Türen.
- Überprüfung der Assistenzsysteme. Der Fernlichtassistent, der Spurhalteassistent und der Totwinkelwarner müssen in der Praxis getestet werden.
Es handelt sich bei der Probefahrt nicht um eine beiläufig erbringbare bloße Serviceleistung, sondern um die Erfüllung der Werkunternehmerpflicht zur Herstellung eines mängelfreien Werkes, vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil v. 01.02.2017, Az. 31 C 277/16. Auch ist die Probefahrt nicht in den allgemeinen Arbeitskosten enthalten vgl. AG Erkelenz, Urteil v. 07.06.2013, Az. 14 C 120/13.
Auch das AG Tettnang sieht das so und hat sich nicht auf die Diskussion eingelassen, ob eine Probefahrt durch die Werkstatt notwendig war oder nicht. Vielmehr hat es streng das Schadensersatzrecht angewandt: Der Geschädigte kann darauf vertrauen, dass die Fachleute wissen, was zu tun ist (Urteil v. 10.02.2016, Az. 8 C 388/15).
Prognoserisiko und Werkstattrisiko
Häufig stellt sich bei der Reparatur des verunfallten Autos heraus, dass der Aufwand höher ist, als ursprünglich vom Sachverständigen festgestellt. Zieht der Geschädigte erneut den Sachverständigen hinzu und bestätigt dieser, dass die Reparaturerweiterung notwendig ist, muss der Versicherer die erhöhten Reparaturkosten erstatten. Das sog. Prognoserisiko bei der gutachterlichen Feststellung der Reparaturkosten geht zulasten des Schädigers.
Begründet wird das wie folgt: Da der Geschädigte selbst keine technisch-kalkulatorischen Kenntnisse hat, darf er die Überlegenheit der Versicherung dadurch ausgleichen, dass er einen Sachverständigen zurate zieht. Das entspricht dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ im Haftpflichtschadensrecht. Der Geschädigte darf auf die Feststellungen des Sachverständigen vertrauen.
Deshalb hat der BGH vielfach entschieden, dass das Prognoserisiko zulasten des Schädigers geht: „Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zulasten des Schädigers“, u.a. Urteil v. 20.06.1989, VI ZR 334/88; Urteil v. 15.10.1991, VI ZR 314/90; Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 67/91.
Bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für den Unfallgeschädigten wird häufig übersehen, dass nicht konkreter Werklohn eingefordert wird, sondern Schadenersatz. Die Höhe des erforderlichen Schadens ist aus der Sicht des Geschädigten zu bestimmen. Selbst wenn man davon ausginge, eine Reparaturrechnung wäre überhöht, darf der Geschädigte den konkret in Rechnung gestellten Betrag als Schaden ersetzt verlangen. Dem Geschädigten wird ein Verschulden der Werkstatt, selbst wenn es vorliegen würde, nicht zugerechnet.
Das gilt umso mehr, wenn die Reparatur anhand eines vorher eingeholten Sachverständigengutachtens erfolgte. Dann dürfte auch der Werkstatt kein Verschulden vorzuwerfen sein. Das ist ein ausschlaggebendes Argument für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, denn ein Kostenvoranschlag bietet diese Sicherheit nicht.
Deshalb ist es auch empfehlenswert und konsequent, die Reparaturerweiterung sofort bei ihrer Erkennbarkeit mit dem Sachverständigen abzustimmen, vgl. AG Arnsberg, Urteil v. 11.10.2017, Az. 12 C 408/16.
Prüfberichte der Versicherungen relevant?
Jede Werkstatt und jedes Autohaus kennt sie, die sog. Prüfberichte der Haftpflichtversicherungen. Die Versicherer übermitteln diese in einem Haftpflichtfall entweder nach Übersendung des Gutachtens an die Haftpflichtversicherung oder der Reparaturrechnung zeitgleich mit dem Abrechnungsschreiben.
Mit Prüfberichten begründen die Versicherer die durchgeführten Kürzungen – sowohl bei Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten als auch bei der konkreten Abrechnung. Sie stützen die Kürzungen auf die Behauptung, dass bestimmte Reparaturmaßnahmen nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seien. Auf die Tatsache, dass die Reparaturkosten dabei im vorher eingeholten Sachverständigengutachten enthalten waren, gehen die Versicherungen gar nicht ein.
Diese Prüfberichte haben aber keine Relevanz und sind nicht als Gegengutachten der Versicherungen anzusehen. So haben es nun das AG Ebersberg (Urteil v. 16.10.2017, Az. 9 C 593/17) und das AG Bad Homburg (Urteil v. 30.10.2017, Az. 2 C 2943/16) entschieden.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Prüfberichte ohne jegliche Besichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeugs erstellt wurden. Im Gegensatz zu den von den Geschädigten übersandten Sachverständigengutachten. Diese werden immer nach einer tatsächlich erfolgten Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erstellt. Der Sachverständige des Geschädigten hat sich das Fahrzeug angesehen. Je nach Art und Umfang der Beschädigung hat er in der Werkstatt beschädigte Teile demontieren lassen.
Ein weiteres Argument ist das folgende: Ein Gutachten setzt die Unabhängigkeit des Sachverständigen voraus, vgl. BGH, Urteil v. 10.12.2014, Az. IV ZR 281/14. Ein vom Versicherer selbst angestellter und von ihm bezahlter Sachverständiger hat diese Unabhängigkeit und Objektivität aber nicht. Das AG Bochum entschied ähnlich, aber mit anderer Begründung: Der Geschädigte könne selbst nicht prüfen, ob die Einwendungen aus dem Prüfbericht zuträfen. Deswegen dürfe er den Prüfbericht schlichtweg ignorieren und sich auf die Feststellungen des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen, vgl. AG Bochum, Urteil v. 18.05.2018, Az. 66 C 439/17. Die Prüfberichte können deshalb nicht zur Grundlage der Kürzungen der Versicherungen herangezogen werden.
Reifen/Räder: Wer trägt zusätzliche Kosten nach Unfall?
Wenn Reifen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt oder reparaturbedürftig sind, können Extrakosten entstehen, die vom Schädiger zu ersetzen sind.
Wird an einem Rad unfallbedingt gearbeitet und muss das Rad neu ausgewuchtet werden, gehören die Wuchtgewichte zum vom Versicherer zu erstattenden Schaden, vgl. AG Günzburg, Urteil v. 06.09.2011, Az. 1 C 164/11. Auch kann es passieren, dass ein Reifen einer Achse, insbesondere der Vorderachse, durch den Unfall so beschädigt ist, dass er erneuert werden muss. Dann hat der Geschädigte Anspruch darauf, dass beide Reifen der Achse auf Kosten der gegnerischen Versicherung erneuert werden, vgl. AG Heinsberg, Urteil v. 28.03.2013, Az. 36 C 81/12. Das Gericht hat allerdings für beide Reifen einen Vorteilsausgleich vorgenommen.
Ist nach einem Unfall ein Reifen so stark beschädigt, dass er nicht mehr verwendbar und der Reifentyp mit diesem Profil auch nicht mehr lieferbar ist hat der Geschädigte Anspruch auf zwei neue Reifen auf der betroffenen Achse. Denn: Reifen mit unterschiedlichen Profilen haben unterschiedliche Eigenschaften, was sich jedenfalls in Extremsituationen negativ auf die Fahreigenschaft auswirken kann. Zudem sind Reifen auch ein gestalterisches Merkmal des Fahrzeugs. Der Geschädigte hat auch aus optischen Gründen Anspruch auf eine achsweise Profilidentität der Reifen. Die Kosten für die zwei neuen Reifen muss der Schädiger tragen. Erspart sich der Geschädigte dadurch eine spürbare und zeitnahe eigene Investition in sein Fahrzeug, muss er sich ggf. einen „Neu-für Alt-Abzug“ anrechnen lassen.
Unfallbedingte Reinigungskosten Teil des Schadens?
Instandsetzungs- und Lackierarbeiten am unfallbeschädigten Fahrzeug führen im Rahmen der Reparatur zu unvermeidbaren Verschmutzungen. Das Auto wird beispielsweise gereinigt, bevor es zur Lackiererei verbracht wird, weil andernfalls eine Lackierung nicht möglich ist. Gegebenenfalls ist auch eine Reinigung nach der Lackierung erforderlich, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, eventuelle Farbunterscheide zu erkennen. Oftmals ist eine Fahrzeugreinigung im Innenraum notwendig, da sich Staub- und Schmutzpartikel bei Lackierung oder sonstigen Arbeiten im Innenraum ablagern können. Die Werkstatt reinigt deshalb das Auto vor Rückgabe an den Kunden.
Diese unfallbedingten Reinigungskosten sind von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erstatten. Mehrere Gerichte haben das bereits so entschieden, z. B. AG Baden-Baden, Urteil v. 09.06.2016, Az. 1 C 92/16; AG Bühl, Urteil v. 01.09.2016, Az. 7 C 101/16; AG Gernsbach, Urteil v. 15.09.2016, Az. 1 C 121/16; AG Rastatt, Urteil v. 23.09.2016, Az. 3 C 235/16; AG Wuppertal, Urteil v. 10.10.2016, Az. 31 C 230/16; AG Hattingen, Urteil v. 04.10.2016, Az. 11 C 153/16; OLG Naumburg, Urteil v. 08.11.2018, Az. 3 U 37/18.
Die Urteile basieren auf konkreten Abrechnungen, also auf tatsächlich durchgeführten Reparaturen. Die Begründungen lauten:
- Die Reinigungskosten sind aus Sicht des Geschädigten zur Behebung des Schadens als zweckmäßig und angemessen anzusehen. Er durfte darauf vertrauen, dass diese Kosten erforderlich sind.
- Bei Teilreparaturen und Teillackierungen ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden. Deshalb gehören die Reinigungskosten zum adäquat kausalen und damit ersatzfähigen Schaden.
- Das AG Coburg hat Reinigungskosten mit zwei Begründungsansätzen zugesprochen. Erstens sei die Notwendigkeit der Reinigung reparaturbedingter Verschmutzungen vom Gutachter vorgesehen. Zweitens liege es auf der Hand, dass solche Verschmutzungen entstehen und wieder beseitigt werden müssen (AG Coburg, Urteil v. 25.04.2017, Az. 15 C 4/17).
- Das AG Duisburg spricht die Kosten für die Reinigung unfall- oder reparaturbedingter Verschmutzungen sogar bei fiktiver Abrechnung zu. Es reiche, wenn der vom Geschädigten vorgelegte Kostenvoranschlag diese Schadensposition enthalte und bei tatsächlicher Reparatur in der Werkstatt ein entsprechender Schaden entstehen würde. Leistungen wie Reinigungskosten seien bei einem Handwerksbetrieb im Grundsatz nur gegen Vergütung zu erwarten, vgl. AG Duisburg Urteil v. 05.10.2016, Az. 45 C 2243/15.
Reparatur gemäß Gutachten?
Der eintrittspflichtige Versicherer kann unter zwei Voraussetzungen einzelne Rechnungspositionen nicht beanstanden. Zum einen muss der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls das unfallbeschädigte Fahrzeug auf der Grundlage eines Schadengutachtens reparieren lassen. Zum anderen muss die Rechnung mit dem Gutachten übereinstimmen. Das ist die wesentliche Aussage der „Reparatur-gemäß-Gutachten-Rechtsprechung“.
Im Hinblick auf die spätere Regulierung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs sollte der Geschädigte immer ein Sachverständigengutachten über die Unfallschäden in Auftrag geben. Dies gilt zumindest oberhalb der Bagatellgrenze, die bei ca. 800 bis 1.000 Euro liegt.
Im Gutachten hält der Sachverständige den Schaden des Geschädigten am Kraftfahrzeug fest. Wenn dieser der Werkstatt den Auftrag erteilt, die Reparatur gemäß Gutachten durchzuführen und die Werkstatt diesen Auftrag abarbeitet und diese Arbeiten in Rechnung stellt, ist der Rechnungsbetrag die Grundlage des Schadensersatzes.
Denn der Unfallgeschädigte darf zum einen auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen. Zum anderen aber auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. Die Möglichkeit, das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in besonderen Fällen, vgl. OLG Celle, Hinweisbeschluss v. 15.06.2017, Az. 14 U 37/17.
Auch das LG München I hat bestätigt, dass sich der Geschädigte auf die Feststellungen der Fachleute stützen darf: „Denn …. es ist zu berücksichtigen, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er Begutachtungsauftrag und Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat“ (LG München I, Urteil v. 30.11.2015, Az. 19 O 14528/12)
Die einzige Ausnahme wäre, wenn der Geschädigte eine Überhöhung der Reparaturrechnung erkennen könnte. Dann würde man den Schadenersatzanspruch des Geschädigten kürzen. Der Geschädigte wird aber keine Überhöhung erkennen können, wenn die Reparatur auf der Grundlage des Schadengutachtens erfolgt ist, vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 14.12.2016, Az. 12 U 166/16.
Zahlreiche weitere Gerichte folgen der Reparatur-gemäß-Gutachten-Rechtsprechung:
- AG Coburg, Urteil v. 23.01.2018, Az. 12 C 1425/17
- AG Hattingen, Urteil v. 14.11.2017, Az. 6 C 11/17
- AG Köln, Urteil vom 29.03.2016, Az. 36 O 65/15
- AG Neu-Ulm, Urteil v. 17.03.2016, Az. 4 C 1474/15
- AG Neu-Ulm, Urteil v. 07.04.2017, Az. 4 C 265/17
- AG Siegburg, Urteil v. 26.09.2017, Az. 121 C 121/17
- AG Tettnang, Urteil v. 30.06.2016, Az. 8 C 26/16,
- OLG Celle, Hinweisbeschluss v. 15.06.2017, Az. 14 U 37/17.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat.
Der Unterschied zur Erstattung von Sachverständigenkosten, bei der der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Indizwirkung zwischen bezahlten und nicht bezahlten Rechnungen unterscheidet, liegt nämlich darin: Der Geschädigte stützt sich bei dem Reparaturauftrag auf das Sachverständigengutachten, vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15. Entscheidend für die Erforderlichkeit der Arbeiten ist der Zeitpunkt der Durchführung der Reparatur, vgl. AG Walsrode, Urteil v. 09.05.2018, Az. 7 C 594/17. Und zu diesem Zeitpunkt, also lange vor Entstehung der Reparaturrechnung, durfte sich der Geschädigte auf die Richtigkeit des Gutachtens verlassen. Deshalb durfte er den Auftrag zur Reparatur auf der Grundlage des Gutachtens erteilen, so das AG Siegburg, Urteil v. 26.09.2017, Az. 121 C 121/17.
Das AG Hattingen hat es so formuliert: „Der Unterschied ist, dass in diesem Fall bereits ein Sachverständigengutachten zur Schadenschätzung eingeholt wurde, während bei der Beauftragung eines Sachverständigen noch keine Anhaltspunkte für die möglichen Kosten vorliegen.“, vgl. AG Hattingen, Urteil v. 14.11.2017, Az. 6 C 11/17. Anders als bei den sonstigen Schadenpositionen, wie z.B. bei den Gutachtenkosten, erteilt der Geschädigte den Reparaturauftrag nicht „freihändig“, sondern gestützt auf das Gutachten. Genau das ist der Unterschied.
Darf Versicherung Reparaturablaufplan fordern?
Versicherer fordern oftmals Reparaturablaufpläne an, um den Zeitraum des geltend gemachten Nutzungsausfalls oder die Mietwagendauer zu überprüfen. Dabei geht es den Versicherern meist um die interne Sicherheit, falls die Konzernrevision die Zahlungen für Ausfallschäden überprüfen sollte. Eine rechtliche Grundlage für diese Forderung der Versicherer gibt es nicht. Wenn der Geschädigte eine grundsätzlich leistungsfähige Werkstatt beauftragt hat, kommt es am Ende nicht darauf an, ob die Reparatur etwas länger gedauert hat.
Für eine Reparaturverzögerung kann es vielfältige Gründe geben. Manchmal sind Ersatzteile nicht lieferbar, manchmal stocken unvorhersehbar die geplanten Arbeitsabläufe in der Werkstatt. Das kann daran liegen, dass z. B. ein Mitarbeiter erkrankt ist oder ein Computer im Autohaus oder beim Ersatzteillieferanten nicht funktioniert.
Darauf hat der Geschädigte keinen Einfluss und deshalb ist es schadenrechtlich irrelevant. Wenn die Versicherung also von der Werkstatt eine schadenrechtlich nutzlose Bescheinigung über den Reparaturablauf fordert, kann die Werkstatt die Arbeitszeit hierfür folgerichtig in Rechnung stellen.
Das sehen auch viele Amtsgerichte so: Der vom Versicherer angeforderte Reparaturablaufplan ist eine gesonderte, keine von der Werkstatt kostenlos zu erbringende Nebenleistung zur Reparatur. Dafür darf die Werkstatt dem Kunden einen angemessenen Betrag berechnen. Denn der Geschädigte selbst hat kein eigenes Interesse an einem detaillierten Plan, wann im Einzelnen welche Arbeits- und Organisationsschritte vorgenommen werden, vgl. AG Gelsenkirchen, Urteil v. 02.02.2017, Az. 201 C 453/16; LG Mosbach, Urteil v. 31.10.2012, Az. 5 S 51/12; AG Schwandorf, Urteil v. 03.11.2016, Az. 1 C 653/16; AG Horb, Urteil v. 22.06.2015, Az. 1 C 130/15 und AG Leverkusen, Urteil v. 29.06.2017, Az. 20 C 52/17. Die Kosten für den Reparaturablaufplan bewegten sich in den Urteilsfällen jeweils um die 75 Euro brutto.
Wann ist Reparaturbestätigung/Reparaturnachweis erforderlich?
Der Geschädigte kann bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in die Lage kommen, dass er die Durchführung der Reparatur an seinem Fahrzeug nachweisen muss. Das kann z. B. bei fiktiver Abrechnung und Reparatur in Eigenregie, bei einem neuen Schadenereignis oder Weiterverkauf des Fahrzeugs der Fall sein. Dieser Nachweis gegenüber der gegnerischen Versicherung kann durch Vorlage einer Reparaturbestätigung/Reparaturnachweis geführt werden.
Sofern die Vorlage einer Reparaturbestätigung erforderlich und zweckmäßig ist, sind die Kosten nach § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten. Folgende Fälle kommen in Betracht:
- Der Geschädigte muss eine Reparatur in Eigenregie (also ohne Rechnungsvorlage) nachweisen, damit er Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten erstattet bekommt.
- Der Geschädigte repariert sein Fahrzeug nur teilweise, sodass es verkehrssicher und fahrbereit ist, kann aber das Fahrzeug während dieser Zeit nicht nutzen. In diesem Fall kann er den Ausfall durch eine Reparaturbestätigung nachweisen.
- Stellt der Geschädigte bei Reparaturkosten oberhalb der 130 %-Grenze die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs wieder her und nutzt es weiter, ist eine Reparaturbestätigung erforderlich. Aus dieser ergibt sich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug weiter genutzt hat. Der Geschädigte kann im Rahmen der Totalschadensabrechnung den Restwert aus dem eingeholten Gutachten zugrunde legen. Er muss sich nicht auf ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung verweisen lassen, vgl. AG Neu-Ulm, Urteil v. 02.01.2014, Az. 3 C 1358/13.
- Der Geschädigte hat einen ersten Haftpflichtschaden fiktiv abgerechnet und hat danach einen weiteren zweiten Haftpflichtschaden. Bei diesem zweiten Schaden muss er dann nachweisen, dass und wie der alte Schaden beseitigt worden ist – z. B. in Eigenregie.
- Der Geschädigte verkauft das verunfallte und in Eigenregie reparierte Fahrzeug weiter. Er will gegenüber dem Käufer nachweisen, dass und wie der alte Schaden beseitigt worden ist.
Einen solchen Reparaturnachweis fertigt der Sachverständige an. Aus diesem sollte sich ergeben, dass der Sachverständige das Fahrzeug nachbesichtigt hat, dabei festgestellt hat, dass das verunfallte Fahrzeug repariert worden ist und wie lange das gedauert hat.
Die Rechtsprechung der Amtsgerichte zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Reparaturbestätigung war bis dato nicht immer einheitlich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen bei einer fiktiven Schadensabrechnung nicht ersatzfähig seien. Es läge nämlich eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vor, die insoweit unzulässig sei, vgl. BGH, Urteil v. 24.01.2017, Az. VI ZR 146/16). In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Klägerin auf Gutachtenbasis mit dem Beklagten abgerechnet. Die Reparatur ließ die Klägerin von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich vom Sachverständigen bestätigen, der für die Erstellung der Reparaturbestätigung 61,88 Euro in Rechnung stellte. Um diesen Betrag wurde noch gestritten.
Allerdings – so der BGH – kann etwas anderes gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre. Das wäre etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens der Fall, vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 30.07.2015, Az. 235 C 11335/14; AG Schwabach, Urteil v. 22.11.2012, Az. 2 C 999/12; AG Mainz, Urteil v. 15.05.2012, Az. 86 C 113/12; AG Frankfurt, Urteil v. 03.02.2011, Az. 29 C 2624/10.
Die Reparaturbescheinigung wäre – ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt – dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich zur Rechtsverfolgung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entsprechendes kann gelten, wenn die fiktiven Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand überschreiten und der Geschädigte die verkehrssichere (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs nachweisen möchte. Gleichzeitig weist er damit sein tatsächlich bestehendes Integritätsinteresse nach, vgl. BGH, Urteil v. 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02 und BGH, Urteil v. 29.04.2008, Az. VI ZR 220/07.
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für die Reparaturbestätigung folglich nur, wenn der Geschädigte für den Fall eines weiteren Unfallschadens oder eines Verkaufs nachweisen möchte, dass repariert wurde. In einigen Fällen lehnt der BGH also eine Zahlungspflicht der Versicherung ab. Die Kosten muss der Geschädigte in diesem Fall selbst tragen. Das kann sich aber lohnen. Er kann – insbesondere wenn es zu einem weiteren Unfallschaden kommt – späteren Streit mit der Versicherung um einen reparierten Vorschaden durch eine solche Bestätigung vermeiden.
Die Kosten für eine solche Bestätigung dürfen sich zwischen 60 Euro (vgl. BGH) und 80 Euro bewegen: Das AG Berlin-Mitte hat Kosten in Höhe von 80,00 Euro, vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil v. 23.04.2014, Az. 21 C 3182/13 und das AG Neu-Ulm Kosten in Höhe von 74,38 Euro als angemessen erachtet (AG Neu-Ulm, Urteil v. 02.01.2014, Az. 3 C 1358/13).
Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKÜ)
Oftmals lassen sich Autohaus oder Kfz-Werkstatt mittels des Formulars „Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜ)“ vom Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls die Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis abtreten. Dabei handelt es sich üblicherweise um eine „Abtretung erfüllungshalber“ – abgetreten werden meist die Forderungen aus der Reparatur- oder Mietwagenrechnung.
„Erfüllungshalber“ ist eine Abtretung, wenn die Ursprungsforderung mit der Abtretung nicht getilgt wird. Das bedeutet: Die Schadenersatzforderung des Kunden gegen die Versicherung auf Erstattung der Reparaturkosten geht auf den Zessionar über. Der Zessionar ist derjenige, an den die Forderung abgetreten wird, also z. B. das Autohaus. Dieses macht die Forderung beim Versicherer geltend. Von dort erlangte Zahlungen werden auf die Forderung angerechnet. Dem Kunden wird die Forderung gestundet, allerdings nur vorläufig. Denn mit der Abtretung entlässt das Autohaus den Kunden nicht aus der Verantwortung für die Rechnung. Was der Versicherer nicht erstattet, muss der Kunde selbst an das Autohaus zahlen, soweit die Forderung berechtigt ist.
Der Bundesgerichtshof hat ein langjähriges Streitthema entschieden: Ein Autovermieter, der nach einer unfallbedingten Fahrzeuganmietung den auf den Mietwagen bezogenen Schadenersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung auf der Grundlage einer Abtretung erfüllungshalber durchsetzt, verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Das gilt jedenfalls dann, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist, vgl. BGH, Urteil v. 31.01.2012, Az. VI ZR 143/11).
Im Ergebnis heißt das: Zahlt die Versicherung nicht oder nicht komplett, kann das Autohaus/die Kfz-Werkstatt – oder das Vermietunternehmen/der Sachverständige – aus abgetretenem Recht des Kunden selbst Klage erheben. Der Zessionar muss auch nicht nachweisen, zuvor die Beitreibung beim Kunden versucht zu haben. Das ist von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG gedeckt. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Für das Autohaus ist z. B. die Einziehung der Reparaturrechnung als Nebenleistung vom RDG gedeckt.
Allerdings gilt das nur, sofern kein Streit um die Haftung dem Grunde nach, also um Unfallverursachung und Haftungsverteilung, besteht. Die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen ist nämlich keine Nebenleistung mehr, die zum Tätigkeitsbild eines Autohauses gehört. In einem solchen Fall darf das Autohaus nicht aus der Abtretung vorgehen, weil es dann gegen das RDG verstößt. Dasselbe gilt, wenn sich die Werkstatt um völlig fahrzeugfremde Schadenpositionen wie z. B. Schmerzensgeld oder Verdienstausfall kümmern würde.
Eventuelle Streitigkeiten um die formalen Fragen der Abtretung stellen sich nicht, wenn der Geschädigte selbst anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dann kann nämlich, wenn der Versicherer nicht korrekt reguliert, im Namen des Kunden Klage eingereicht werden.
Scheinwerfer: Reparaturkosten erstattungsfähig?
Der Scheinwerfer eines Kraftfahrzeugs kann bei einem Verkehrsunfall dergestalt beschädigt werden, dass nur die Aufhängungslaschen abgerissen sind, der Scheinwerfer aber sonst noch intakt ist.
Auch in einem solchen Fall steht dem Geschädigten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gegenüber der gegnerischen Versicherung der Ersatz des kompletten Scheinwerfers zu, vgl. AG Paderborn, Urteil v. 19.12.2017, Az. 57a C 489/16; LG Düsseldorf, Urteil v. 13.01.2017, Az. 22 S 157/16 und AG Limburg, Urteil v. 05.08.2015, Az. 4 C 85/14.
Die Gerichte begründen das folgendermaßen: Wenn man die Reparaturlaschen nur mittels eines Klebesatzes repariert, stellt das zwar die Funktionsfähigkeit der Scheinwerfer wieder her, aber nicht den vorherigen Zustand. Der Scheinwerfer ist nutzbar, aber der Reparatursatz hat keine Sollabrissstellen. Demnach funktionieren die Reparaturlaschen nur einmal. Bei einem späteren selbst verschuldeten Schaden hätte der Geschädigte dann erheblich höhere Kosten zu tragen, was ihm nicht zuzumuten ist.
Im Haftpflichtrecht muss der Geschädigte nämlich nicht „in die Tasche des Schädigers sparen“. Eventuelle Nachteile, die er im Selbstzahler-Fall auf sich nehmen würde, bleiben außen vor. Der Geschädigte muss sich deshalb nicht mit dem Klebesatzergebnis zufrieden stellen.
Das ergibt sich auch aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs: „Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die er deshalb vom Geschädigten nicht verlangen kann“ (BGH, Urteil v. 07.05.1996, Az. VI ZR 138/95).
Im Ergebnis genauso, aber anders begründet hat es das AG Regensburg: Wenn der Sachverständige im Schadengutachten vorgesehen hat, dass der Scheinwerfer, dessen Aufhängungslaschen abgerissen sind, erneuert wird und der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag „Reparatur gemäß Gutachten“ erteilt hat, muss der Versicherer die Kosten für den kompletten Scheinwerfer und nicht nur für den Reparatursatz erstatten. Weil sich der Geschädigte auf das Schadengutachten verlassen darf, kommt es auf die Frage, ob es auch anders gegangen wäre, gar nicht an, vgl. AG Regensburg, Urteil v. 09.05.2017, Az. 3 C 2992/16.
Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall darf der Geschädigte auf der Grundlage der im Schadengutachten festgestellten Reparaturkosten seinen Schaden auch fiktiv abrechnen. Das bedeutet, er lässt den Unfallschaden nicht (oder nur teilweise) reparieren und verlangt von der gegnerischen Versicherung die Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ersetzt.
Die Porsche-, VW-, BMW-, Mercedes-Urteile des BGH
Ausgangspunkt bei der fiktiven Abrechnung sind folgende Entscheidungen des BGH: „Porsche-“ (Urteil v. 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02), „VW-Urteil“ (Urteil v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09), „BMW-Urteil“ (Urteil v. 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09) und „Mercedes-Urteil“ (Urteil v. 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09).
Grundsatz:
Grundsätzlich kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze seiner Markenwerkstatt am Ort verlangen.
Ausnahme:
Der Versicherer kann den Geschädigten aber auf eine andere, auch markenfremde oder -freie Werkstatt verweisen, wenn er nachweist, dass die Reparatur in dieser Werkstatt qualitativ gleichwertig ist.
Weitere Ausnahme:
Trotz technischer Gleichwertigkeit ist der Verweis für den Geschädigten unzumutbar, wenn das Fahrzeug noch unter dem Schutz der Garantie steht, also jünger als drei Jahre ist oder – bei einem Alter über drei Jahre – scheckheftgepflegt ist, d.h. es müssen alle Services und Reparaturen in einer Markenwerkstatt durchgeführt worden sein.
Wenn das Auto des Geschädigten älter als drei Jahre ist und nicht scheckheftgepflegt ist, kann der Schädiger bzw. dessen Versicherer den Geschädigten auf eine Referenzwerkstatt verweisen.
Für einen wirksamen Verweis müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Reparatur in der freien Werkstatt muss dem Qualitätsstandard einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen. Eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit wurde bejaht für einen zertifizierten Meisterbetrieb unter TÜV/DEKRA-Qualitätskontrolle, der Originalteile verwendet (BGH, Urteil v. 13.07.2010, Az. VI 259/09).
- Die Werkstatt muss für den Geschädigten ohne Weiteres zugänglich sein. Ohne Weiteres zugänglich ist eine Werkstatt in 21 km Entfernung zum Wohnort des Geschädigten, vgl. BGH, Urteil v. 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09.
- Die Reparatur darf nicht nur aufgrund von Sonderkonditionen für die Haftpflichtversicherung günstiger sein. Die „freie Fachwerkstatt“ muss für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, d.h. allen Kunden zugänglichen Preise, zugrunde legen, vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14.
Mit Urteil vom 25.09.2018 hat der BGH eine bislang noch nicht geklärte Frage entschieden: Der Schädiger darf bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten auch dann auf die Preise einer konkret benannten anderen Werkstatt verweisen, wenn im Schadengutachten bereits statt der Markenwerkstattpreise ortsübliche mittlere Stundenverrechnungssätze die Kalkulationsgrundlage bildeten (BGH, Urteil v. 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18).
Damit ist die entgegenstehende Rechtsprechung einiger Untergerichte (z.B. OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az. 10 U 859/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 22 S 157/16) obsolet. Diese Gerichte hatten vertreten: Der Geschädigte muss sich nicht auf die niedrigeren Löhne einer Referenzwerkstatt verweisen lassen, wenn er in seinem Gutachten (nur) ortsübliche mittlere Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt hat.
Umrüstkosten/Umbaukosten
Immer wieder hat man es in der Werkstattpraxis mit Fahrzeugen zu tun, die es am Markt nicht mehr zu kaufen gibt, zumindest nicht in der Gestaltung, wie vor dem Unfall. Diese Fahrzeuge verfügen über Sondereinrichtung wie z. B. Pkws mit Behinderteneinrichtung, getunte Fahrzeuge, Fahrzeuge mit aufwendigen Musikanlagen und spezialisierte Lkw, Anhänger und Auflieger.
Ist solch ein Auto bei einem Unfall beschädigt worden, ist zwar das entsprechende Basisfahrzeug meist verfügbar. Dem Geschädigten ist aber erst geholfen, wenn die Sondereinrichtung wieder in das ersatzweise angeschaffte Auto umgebaut ist.
Im Gutachten sind diese Umbaukosten vom Sachverständigen beim Wiederbeschaffungswert zu berücksichtigen. Das ist entscheidend, wenn es um den Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert geht. Würde man die Umbaukosten zu den Reparaturkosten rechnen, wäre die 130-Prozent-Grenze, innerhalb derer eine Reparatur noch möglich ist, schnell überschritten. Schlägt man die Umbaukosten dagegen dem Wiederbeschaffungswert zu, ist in weitaus mehr Fällen eine Reparatur möglich.
Das hat auch der BGH so entschieden: Ist ein Fahrzeug in seiner spezifischen Ausrüstung am Markt nicht zu bekommen, sind die Umrüstkosten, um ein Basisfahrzeug entsprechend auszurüsten, Teil des Wiederbeschaffungswerts. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein älteres Taxi, das so am Markt nicht vorhanden war. Folglich hat man die Umbaukosten für die Taxieinrichtung dem Wiederbeschaffungswert eines normalen Fahrzeugs dieses Typs zugerechnet, vgl. BGH, Urteil v. 23.05.2017, Az. VI ZR 9/17. Allerdings begrenzt der BGH die zurechenbaren Kosten auf Ausstattungsmerkmale mit einem wirtschaftlichen Wert. Wenn es also nur um eine bestimmte Farbe geht, gehören die Kosten der Umlackierung nicht zum Wiederbeschaffungswert.
UPE-Aufschläge erstattungsfähig?
Die UPE-Aufschläge sind Preisaufschläge auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile, die von den Autohäusern und Kfz-Werkstätten berechnet werden. Dieser Aufschlag ist branchenüblich, z. B. aufgrund der Lagerhaltung oder aufgrund des konkreten Beschaffungsaufwands. Der Sachverständige berücksichtigt nach einem Haftpflichtschaden die Höhe des UPE-Aufschlags in seinem Gutachten, wenn dieser Aufschlag regional anfällt und üblich ist.
Insbesondere wenn ein Unfallgeschädigter seinen Fahrzeugschaden nach dem von ihm eingeholten Gutachten ohne Vorlage der Reparaturrechnung (fiktiv) abrechnet, kürzt die gegnerische Haftpflichtversicherung gerne diese Position. Das Argument lautet: Weil nicht repariert wurde, sind UPE-Aufschläge nicht angefallen und müssen auch nicht erstattet werden.
Das ist aber falsch. Wenn das, was „nicht angefallen“ ist, nicht erstattet werden müsste, gäbe es keine fiktive Abrechnung. Entscheidend ist vielmehr die Frage: Hätte der Geschädigte bei durchgeführter Reparatur die Position „UPE-Aufschläge“ bezahlen müssen?
Dazu ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur fiktiven Abrechnung bzgl. der Stundenverrechnungssätze heranzuziehen. Ausgangspunkt sind die folgenden Entscheidungen des BGH: „Porsche-Urteil“ (Urt. v. 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02), „VW-Urteil“ (Urteil v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09), „BMW-Urteil“ (Urteil v. 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09) und „Mercedes-Urteil“ (Urteil v. 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09).
Danach gilt: Ist das Fahrzeug jünger als drei Jahre oder zwar älter, aber konsequent scheckheftgepflegt, ist der Maßstab die Markenwerkstatt am Ort des Geschädigten. Wenn dort UPE-Aufschläge berechnet werden, kann der Geschädigte diese auch fiktiv abrechnen. Wenn man dort keine UPE-Aufschläge berechnet, gilt: Der Geschädigte müsste diese Positionen bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht bezahlen und bekommt sie auch bei einer fiktiven Abrechnung nicht erstattet.
Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten auf eine Alternativ-/Referenzwerkstatt verweisen. Es ist ist zu prüfen, ob diese Werkstatt die UPE-Aufschläge berechnet. Dann gilt für die Erstattung das Gleiche wie oben. Meistens berechnen die von der gegnerischen Versicherung benannten Referenzwerkstätten die UPE-Aufschläge jedoch nicht.
Verbringungskosten als Teil des Schadens?
Die Verbringungskosten sind Teil der Reparaturkosten, die der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls als Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen kann. Verbringungskosten fallen z.B. an, wenn das Fahrzeug aus der beauftragten Kfz-Werkstatt in eine Lackiererei gebracht wird und dadurch Kosten in Form von Transport und Arbeitszeit entstehen. Gerade die Verbringungskosten werden von den gegnerischen Versicherungen immer wieder auf einen pauschalen Betrag gekürzt. Das ist aber nicht richtig.
Der schadensrechtliche Blickwinkel
Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur die in der Reparaturrechnung aufgeführten Verbringungskosten erstatten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Verbringungskosten in der berechneten Höhe im Sachverständigengutachten enthalten sind. Denn solche Verbringungskosten darf der Geschädigte schadensrechtlich für erforderlich halten, entschieden das AG Hattingen (Urteil v. 18.03.2016, Az. 11 C 211/15) und das AG Coburg (Urteil v. 07.10.2016, Az. 12 C 1091/16).
Wenn sich also die berechneten Verbringungskosten im Rahmen dessen halten, was im Gutachten prognostiziert war, darf der Geschädigte diese für erforderlich halten. Nur wenn der Geschädigte eine eventuelle Überhöhung der Kosten erkennen kann, kann sein Erstattungsanspruch gekürzt werden.
Die Werkstatt rechnet korrekt ab, wenn sich die tatsächlich angefallenen und abgerechneten Arbeitswerte der Verbringung am Gutachten orientieren. Eine interne Dokumentation über den Zeitaufwand durch Verladen, Sichern und Entladen und die Einweisung durch den Lackierereimitarbeiter ist sinnvoll. Diese kann im Klagefall als Hilfsvortrag den Aufwand der Verbringung belegen.
Einen Zeitaufwand von 1 bis 1,5 Stunden halten die Gerichte bei den Verbringungskosten für angemessen, so z. B. das Amtsgericht Mühlhausen (Urteil v. 24.06.2016, Az. 3 C 90/16) bei einer einfachen Transportentfernung von 12,5 km zur Lackiererei, und das Amtsgericht Landshut (Urteil v. 10.06.2016, Az. 3 C 565/16). Zudem gibt es etliche weitere Gerichte, die geurteilt haben, dass die Verbringungskosten zum zu ersetzenden Schaden gehören:
- AG Backnang, Urteil vom 16.08.2012, Az. 6 C 225/12
- AG Bochum, Urteil vom 08.03.2017, Az. 47 C 384/16
- AG Castrop-Rauxel, Urteil vom 17.11.2016, Az. 4 C 422/16
- AG Coburg, Urteil vom 16.02.2017, Az. 12 C 1917/16
- AG Coburg, Urteil vom 16.02.2017, Az. 15 C 1935/16
- AG Coburg, Urteil vom 28.03.2017, Az. 14 C 101/17
- AG Günzburg, Urteil vom 06.09.2011, Az. 1 C 164/11
- AG Hattingen, Urteil vom 22.02.2017, Az. 16 C 93/16
- AG Lünen, Urteil vom 25.01.2017, Az. 7 C 433/16
- AG Recklinghausen, Urteil vom 20.09.2016, Az. 57 C 96/16
- AG Siegburg, Urteil vom 20.02.2017, Az. 101 C 218/16
Vier-Stufen-Modell des BGH: Abrechnung des Fahrzeugschadens
Ob der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis oder auf Totalschadensbasis abrechnen kann, ergibt sich aus dem sog. „Vier-Stufen-Modell“ des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach sind vier Abrechnungsstufen zu unterscheiden. Die Unterteilung folgt der Schwere des Schadens. Dabei sind stets die Bruttowerte der Reparaturkosten zzgl. merkantilem Minderwert (=Reparaturaufwand) dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind in Ansatz zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Unter Reparaturaufwand (auch Wiederherstellungsaufwand) sind die Reparaturkosten zzgl. merkantilem Minderwert (auch Wertminderung) zu verstehen.
Unter Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert zu verstehen.
- Stufe 1: Reparaturaufwand geringer als Wiederbeschaffungsaufwand
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, vgl. BGH, Urteil v. 15.10.1991, Az. VI ZR 67/91. Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern sie angefallen ist.
- Stufe 2: Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
- Es wird nicht/teilweise repariert (=fiktive Abrechnung) und das Fahrzeug weiter genutzt. Der Geschädigte hat Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten netto ohne Abzug des Restwertes, wenn er das Fahrzeug nicht oder teilweise bis zur Verkehrssicherheit reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiter nutzt, vgl. BGH, Urteil v. 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02; Urteil v. 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05; Urteil v. 29.04.2008, Az. VI ZR 220/07). Qualität der Reparatur ist irrelevant.
- Das Fahrzeug wird veräußert. Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert, vgl. BGH, Urteil v. 07.06.2005, Az. VI ZR 192/04.
- Das Fahrzeug wird vollständig und fachgerecht repariert (=konkrete Abrechnung). Der Geschädigte erhält die Reparaturkosten (brutto) erstattet. Auf die Weiternutzung des Fahrzeugs kommt es nicht an, vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2010, Az. VI ZR 35/10.
- Stufe 3: Reparaturaufwand bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes
Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die zzgl. einer etwaigen merkantilen Wertminderung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, nur verlangen, wenn er sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lässt, vgl. BGH, Urteil v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04. Zudem muss er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen. Anderenfalls ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt, vgl. BGH, Urteil v. 15.02.2005, Az. VI ZR 172/04.
- Stufe 4: Reparaturaufwand über 130 % des Wiederbeschaffungswerts
Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Die Instandsetzung des Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, hat er nur Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes im Rahmen der Totalschadenabrechnung, vgl. BGH, Urteil v. 15.10.1991, Az. VI ZR 67/91 und Urteil v. 08.12.2009, Az. VI ZR 119/09.
Werkstatteigenes Fahrzeug: Abzug Unternehmergewinn?
Mitunter kommt es vor, dass ein Fahrzeug eines Autohauses bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt wird. Das Auto wird in diesem Fall nicht selten in der eigenen Werkstatt repariert und die Reparaturkostenrechnung bei der gegnerischen Versicherung eingereicht. Diese kürzt in vielen Fällen die Reparaturrechnung um den Unternehmergewinn – das sind zwischen 10 und 20 %.
Dieser Kürzung kann der Geschädigte entgegentreten: Wenn ein Autohaus / Werkstatt ein eigenes Fahrzeug nach einem Haftpflichtschaden in der eigenen Werkstatt repariert, hat es Anspruch auf Erstattung des Marktpreises für die Reparatur. „Eigenkosten“ spielen keine Rolle, vgl. BGH, Urteil v. 19.11.2013, Az. VI ZR 363/12. Voraussetzung ist, dass die Werkstatt den Zweck hat, Kundenautos zu reparieren und dabei Gewinne zu erzielen. Dann ist die Reparatur des eigenen Fahrzeugs eine überpflichtige Anstrengung, weil währenddessen die dadurch gebundenen Kapazitäten nicht zweckentsprechend zum Einsatz kommen.
Zwei Ausnahmen hierzu gibt es allerdings:
- Wenn die Werkstatt den Zweck hat, eigene Autos zu reparieren, besteht nur Anspruch auf die tatsächlich entstehenden Kosten zuzüglich eines Gemeinkostenanteils. Das ist bspw. der Fall bei einer Spedition oder einem Großfuhrpark.
- Wenn die Reparatur bei einer Werkstatt, die Kundenautos repariert, in Leerlaufzeiten ausgeführt wird, fehlt es an der überpflichtigen Anstrengung. Es wäre also ohnehin keine gewinnerzielungsträchtige Arbeit vorhanden gewesen, sodass der Unternehmergewinn abzuziehen ist.
Auch viele andere Gerichte bestätigen, dass die Versicherung bei Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzuges vollen Schadenersatz auf Marktpreisniveau schuldet:
- AG Altötting (Urteil vom 19.06.2015, Az. 1 C 558/14)
- AG Dinslaken (Urteil vom 15.08.2016, Az. 30 C 391/15)
- AG Ellwangen (Urteil vom 16.01.2014, Az. 2 C 195/12)
- AG Halle/Westf. (Urteil vom 25.09.2008, Az. 2 C 1115/07)
- AG Ingolstadt (Urteil vom 14.02.2017, Az. 11 C 2231/16)
- AG Remscheid (Urteil vom 07.04.2017, Az. 27 C 61/16)
- AG Schweinfurt (Urteil vom 19.04.2011, Az. 3 C 1510/10)
- LG Hannover (Beschluss vom 02.03.2012, Az. 8 S 82/11)
- OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.07.1994, Az. 10 U 82/93)
Die Beweislast dafür, dass keine ausreichende Auslastung in der Werkstatt vorlag, liegt beim Versicherer. Der Geschädigte muss jedoch im Rahmen der sekundären Vortragslast Angaben zur Auftragssituation machen, weil der Versicherer ja nicht in die Auftragsbücher der Werkstatt schauen kann.
Eine praktikable Methode des Nachweises ist die folgende: Die Werkstatt beziffert, wie viele Arbeitswerte in der Abteilung Karosserie tatsächlich zur Verfügung stehen. Hierzu stellt sie die Anzahl der Mitarbeiter und die Soll-Arbeitswerte dar. Dabei müssen Abwesenheiten wegen Lehrgängen, Krankheit etc. berücksichtigt werden. Dem stellt die Werkstatt gegenüber, wie viele Arbeitswerte im maßgeblichen Zeitraum abgerechnet wurden. Wenn sich dann eine Überstundensituation ergibt, ist der Beweis der ausreichenden Auslastung geführt.
UNFALL-RE
STEFANIE MOSER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fidel-Kreuzer-Str. 4
86825 Bad Wörishofen
Telefon: +49 8247 332333
E-Mail: moser@unfall-re.de
Mitgliedschaften:
Deutscher Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwalt Verein), Rechtsanwaltskammer München,
Anwaltverein Memmingen, Liste „Auf Unfallschadenregulierung spezialisierte Rechtsanwälte“ der Zeitschrift IWW Unfallregulierung effektiv
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